Satzung
§ 1: Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Turn- und Spielverein Moischeid" und wurde am 1. April 1930 gegründet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Turn- und Spielverein Moischeid e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Gilserberg-Moischeid.
§ 2: Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Fußballspieles.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Kirchengemeinde Moischeid mit der Auflage zu, das Vermögen zur Denkmalspflege zu verwenden.
§ 3: Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind grün gelb.
§ 4: Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach mündlichem oder schriftlichem Aufnahmegesuch der Vorstand.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus
Ehrenmitgliedern
aktiven Mitgliedern und
passiven Mitgliedern.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Fußballsport oder um den Verein im besonderen verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.
§ 5: Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 6: Ausschluss von Mitgliedern
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7: Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgeld
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und bei Eintritt in den Verein ein einmaliges Eintrittsgeld.
Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Mitgliedsrecht beginnt mit Zahlung des Eintrittsgeldes.
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss
des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
dem Kassierer
dem stellvertretenden Kassierer
dem Fachwart
dem stellvertretenden Fachwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wird vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 9: Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 10: Leitung der Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt mittels der ortsüblichen Mitteilungsorgane. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 11: Ablauf der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind.
§ 12: Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§13: Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.01.2015 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.